Statute
Statute des Vereins Edelbluthaflinger Schweiz (EHCH)
Hinweis: Die hier veröffentlichten Statuten dienen nur zur Information. Die verbindlichen Statuten des EHCH können beim Sekretariat bezogen werden.
I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Unter der Bezeichnung „Verein Edelbluthaflinger Schweiz“ (EHCH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
Art. 3
Die Vereinigung erfolgt die nachgenannten Zwecke und Ziele:
a) Zusammenschluss aller am Edelbluthaflinger interessierten Personen in der Schweiz und angrenzende Länder.
b) Überwachung der Zucht und Erhaltung des Edelbluthaflingers
c) Organisation von Ausstellung, Zucht- und Sportveranstaltungen
d) Erfahrungsaustausch von Zucht-, Haltungs- und Ausbildungsfragen betreffend des Edelbluthaflingers.
Art.4
Der Verein ist als Sektion “Edelbluthaflinger“ dem Schweizerischen Verband für Ponys und Kleinpferde (SVPK) angeschlossen.
Art. 5
Ein Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember
Art.6
Sämtliche Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich sowohl auf die weibliche wie auch die männliche Form, auch wenn sie nur eine Geschlechts-bezeichnung aufweisen.
II. Mitgliedschaft
Art. 7
In den EHCH können Mitglieder in folgenden Kategorien aufgenommen werden:
a) Aktivmitglieder sind natürliche Personen ab 17. Jahren oder juristische Personen;
b) Jugendmitglieder sind Jugendliche bis und mit vollendetem 16. Kalenderjahr. Sie entrichten einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sie können nur mit Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt Mitglieder werden. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht und sind nicht in Vereinsorgane Wählbar
c) Anschlussmitglieder sind Familienangehörige eines Aktivmitgliedes. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht und sind nicht in Vereinsorgane wählbar. Sie sind dem SVPK als Mitglieder nicht angeschlossen.
d) Passivmitglieder können Gönner (natürliche und juristische Personen) werden, die bereit sind, die EHCH zu fördern. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht und sind nicht in Vereinsorgan wählbar
e) Ehrenmitglieder sind Aktivmitglieder oder Gönner, die sich um den Verein und die Verwirklichung ihrer Ziele besonders verdienen gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung ernannt werden.
Art. 8
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der EHCH. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Sie beginnt nach Zustimmung des Vorstandes und Zahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Vereinsjahr. Jedes Neumitglied sollte an der seiner Aufnahme folgender Generalversammlung anwesend sein. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf Ende des Kalenderjahres aus dem EHCH auszutreten. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Vereinsjahr verbleibt der EHCH.
Art. 9
Ein Mitglied, welches das gute Einvernehmen in dem EHCH stört, oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Dem Betroffenen steht innert 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung, der Rekurs an die Generalversammlung der EHCH zu, welche mit zwei Dritteln Mehrheit der Stimmenden entscheidet.
III. Finanzielle Mittel
Art. 10
Die finanziellen Mittel des EHCH sind:
a) Mitgliederbeiträge;
b) Gönnerbeträge und Zuwendungen;
c) Vermögensertrag;
d) Erträge aus Veranstaltungen.
Art. 11
Für die Verbindlichkeit des EHCH haftet nur deren Vermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Jahresbetrag der Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
Art. 12
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind spätestens bis 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten.
Art. 13
Alle Gelder des Vereins sind vom Kassier bei einer vom Vorstand bestimmter Bank oder der Post zu hinterlegen. Der Vorstand regelt die Einzelheiten bezüglich des Zahlungswesens und der Unterschrift.
IV. Organisation
Art. 14
Die Organe des EHCH sind:
a) Die Generalversammlung;
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
Art. 15
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des EHCH
Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt (vor der jeweiligen Delegiertenversammlung des SVPK) Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn wichtige Angelegenheiten dies erfordern, sowie auf Verlangung von einem Fünftel der Mitglieder.
Art. 16
Die Generalversammlung stimmt überall des EHCH betreffenden Fragen mit einfachem Mehr ab, sofern Gesetz und Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Im Besonderen entscheidet die Generalversammlung über:
a) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
b) Die Wahl des Vorstandes, des Vereinspräsidenten, der Rechnungsrevisoren;
c) Die Entgegennahme der Jahresberichte und des Budgets;
d) Die Genehmigung von Reglement, Statutenänderungen u.ä.;
e) Den Ausschluss von Mitgliedern im Rekursverfahren gemäss Art. 9
f) Die Auflösung und Liquidation des Vereins
Art. 17
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, maximal sieben Mitgliedern und wir durch die Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. In den ungeraden Jahren sind Präsident, Aktuar und Zuchtwart, in den geraden Jahren Vizepräsident, Kassier und Beisitzer zu wählen. Alle Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Zuchtwart wird der Zuchtkommission des SVPK als Zuchtbuchführer vorgeschlagen. Dieser bestimmt und wählt die Zuchtbuchführung selbst.
Art. 18
Für die übrigen Chargen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Rechte und Pflichten jeder einzelnen Charge werden vom Vorstand definiert.
Art. 19
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Geschäften, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind;
b) Erstellen des Jahresprogramms
c) Ausführung des Beschlüsse der Generalversammlung;
d) Aufnahme von Mitgliedern
e) Betreuung des Zuchtwesens
f) Bei Bedarf werden Funktionäre des EHCH in Kommissionen des SVPK abgestellt
g) Verwaltung des Vereins Materials und Standarte.
Art. 20
Der Vorstand trifft die notwendigen Entscheidungen anlässlich der Vorstandssitzung. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 21
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie prüfen und verifizieren Inventar, Rechnung, Buchführung, Belege und Kassenbestand und erteilen der Generalversammlung einen mündlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung. Die Generalversammlung kann neben den Revisoren einen Ersatzrevisor wählen
Art. 22
Innerhalb des EHCH können regionale Gruppen gebildet werden, welche den engeren Kontakt der Mitglieder fördern sollen.
V. Auflösung
Art. 23
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Art. 24
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einem gleichgearteten Zweck zuzuführen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 25
Die vorliegende Statut wurde an der Generalversammlung vom 19. September 2014 in Illnau genehmigt und treten ab sofort in Kraft
Ilnau, den 19.09.2014
Edelbluthaflineger Schweiz